Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen einschließlich von Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  3. Wir behalten uns vor, die vertraglichen Lieferungen durch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zu erfüllen.

 

II. Bestellung und Auftragsannahme

  1. Sämtliche Bestellungen, die uns vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
  2. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
  3. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

 

III. Lieferfristen, Lieferverzögerungen

  1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden. Sie beginnen dann jeweils mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nur unter der gleichzeitigen Vorraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung.
  2. Die vereinbarten Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  3. Die Lieferung durch uns steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
  4. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
  5. Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens unserer Vorlieferanten nicht in der Lage rechtzeitig oder überhaupt zu liefern, so sind wir unter Ausschluss jeder weiteren Haftung nur verpflichtet, dem Käufer unsere Ansprüche wegen des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit der Lieferung gegen den Vorlieferanten abzutreten.
  6. In allen Fällen des Rücktritts gemäß vorstehender Bestimmungen erstreckt sich dieses grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

 

IV. Versand, Gefahrübergang

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
  2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung durch uns auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- und/oder Abholbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns schriftlich übernommen worden.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Unsere sämtlichen Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von uns, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Fall unseren sämtlichen anderweitig bestehenden Forderungen gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht gezahlt ist.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Käufer. Vorstehendes gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Zahlungen stunden.
  4. Bei begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage hindeuten, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorzunehmen. Offene Rechnungen aus bereits ausgeführten Lieferungen aufgrund desselben Rechtsgeschäftes werden zur sofortigen Zahlung fällig und berechtigen uns bis zur Bezahlung ebenfalls zur Zurückbehaltung ausstehender Lieferungen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und als Schadensersatz 20% des Auftragswertes zu verlangen, der aus vorstehenden Gründen nicht mehr zur Auslieferung kommt.
  5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  6. Die Preisberechnung erfolgt ab unserem Sitz in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

VI. Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Anlieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
  3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
  4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
    a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen.
    b) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter 1 Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
  2. Im Falle des Verkaufs im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle, aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Verkäufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
  3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, so tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Auch diese Abtretung nehmen wir bereits jetzt an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
  4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
  6. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehenden Forderungen gegen den Käufer angerechnet.

 

VIII. Allgemeiner Haftungsausschluss

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffenen spezielleren Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns Folgendes:

  1. Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
  3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

IX. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

 

X. Rücktrittsrecht des Lieferanten

Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehende Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Käufer handelt.
  2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
  3. Wenn unsere, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders, als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir insoweit unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

 

XI. Teilunwirksamkeit

Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingung verbindlich.

 

XII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.

 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Sitz zu erbringen. Das gilt aus für Wechsel- und Scheckprozesse.
  2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.